Artikel 152 VO (EG) 2004/1973

Änderung des Endverwendungszwecks

Unbeschadet des Artikels 150 kann der Aufkäufer oder Erstverarbeiter die wichtigsten beabsichtigten Endverwendungszwecke für die Rohstoffe gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f) ändern, nachdem die vertraglich vereinbarten Rohstoffe dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter geliefert wurden und die in Artikel 154 Absatz 1 und in Artikel 157 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt wurden.

Die Änderung der Endverwendungszwecke erfolgt unter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 145 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 163 Absatz 3.

Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterrichtet die für ihn zuständige Behörde zuvor davon, damit alle erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können.

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