Artikel 153 VO (EG) 2004/1973
Repräsentative Erträge
Die Mitgliedstaaten legen jährlich nach einem geeigneten Verfahren die repräsentativen, tatsächlich zu erzielenden Erträge fest und teilen diese den betreffenden Antragstellern mit.
Die in Anhang XXII aufgeführten Rohstoffe können jedoch von den repräsentativen Erträgen ausgenommen werden.
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