Artikel 153 VO (EG) 2004/1973

Repräsentative Erträge

Die Mitgliedstaaten legen jährlich nach einem geeigneten Verfahren die repräsentativen, tatsächlich zu erzielenden Erträge fest und teilen diese den betreffenden Antragstellern mit.

Die in Anhang XXII aufgeführten Rohstoffe können jedoch von den repräsentativen Erträgen ausgenommen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.