Artikel 154 VO (EG) 2004/1973

Liefermengen

1. Der Antragsteller meldet der für ihn zuständigen Behörde die Gesamtmenge der geernteten Rohstoffe nach einzelnen Arten und bestätigt die Liefermenge und den Vertragspartner, dem er diese Rohstoffe geliefert hat.

2. Die vom Antragsteller an den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zu liefernde Menge muss mindestens dem repräsentativen Ertrag entsprechen.

In ausreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch ausnahmsweise zulassen, dass die gelieferte Menge um höchstens 10 % unter dem repräsentativen Ertrag liegt.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde in den Fällen, in denen sie eine Änderung oder Auflösung des Vertrags nach Artikel 151 genehmigt hat, die vom Antragsteller gemäß Absatz 1 zu liefernde Menge in angemessenem Umfang verringern.

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