Artikel 155 VO (EG) 2004/1973

Zahlungsmodalitäten

1. Die Zahlung der Beihilfe an den Antragsteller kann vor der Verarbeitung der Rohstoffe erfolgen. Die Zahlung wird aber erst dann geleistet, wenn die nach diesem Kapitel zu liefernde Menge Rohstoffe dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter geliefert worden ist und

a)
die Erklärung gemäß Artikel 154 Absatz 1 abgegeben wurde;
b)
eine Kopie des Vertrags bei der für den Antragsteller zuständigen Behörde gemäß Artikel 147 Absatz 1 hinterlegt wurde und die Bedingungen gemäß Artikel 145 Absatz 1 erfüllt sind;
c)
der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass die gesamte Sicherheit gemäß Artikel 158 Absatz 2 geleistet worden ist;
d)
die für die Zahlung zuständige Behörde bei jedem Antrag geprüft hat, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 147 erfüllt sind.

2. Bei zweijährigen Kulturen, bei denen die Ernte und folglich die Lieferung der Rohstoffe erst im zweiten Anbaujahr erfolgt, wird die Zahlung in den zwei Jahren nach Abschluss des Vertrags gemäß Artikel 147 geleistet, sofern die zuständigen Behörden feststellen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) wird ab dem ersten Anbaujahr nachgekommen;
b)
den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) sowie der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 157 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird im zweiten Anbaujahr nachgekommen.

Im ersten Anbaujahr wird die Zahlung jedoch nur geleistet, wenn der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit gemäß Artikel 158 Absatz 2 geleistet wurde. Im zweiten Anbaujahr ist für die Zahlung der Beihilfe keine Sicherheitsleistung erforderlich.

3. Bei mehrjährigen Kulturen oder Dauerkulturen erfolgt die Zahlung der Beihilfe jedes Jahr nach Abschluss des Vertrags. Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten sinngemäß.

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