Artikel 156 VO (EG) 2004/1973

Anzahl der Verarbeiter

Die nicht für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnisse müssen spätestens durch einen dritten Verarbeiter gewonnen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.