Artikel 157 VO (EG) 2004/1973
Pflichten
1. Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter hinterlegt bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags spätestens bis zum Endtermin für die Einreichung der Beihilfeanträge des jeweiligen Jahres im betreffenden Mitgliedstaat.
Wird der Vertrag vom Antragsteller und vom Aufkäufer oder vom Erstverarbeiter in einem beliebigen Jahr vor dem in Artikel 150 genannten Zeitpunkt geändert oder aufgelöst, so hinterlegt der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter bis zu diesem Zeitpunkt bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des geänderten oder aufgelösten Vertrags.
2. Der Erstverarbeiter übermittelt der für ihn zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben über die betreffenden Verarbeitungsstufen, insbesondere zu den Preisen und den technischen Verarbeitungskoeffizienten, mit denen sich die Mengen der Enderzeugnisse vorausberechnen lassen. Diese Koeffizienten entsprechen denen, die in Artikel 164 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehen sind
3. Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter, der die Rohstoffe vom Antragsteller erhalten hat, teilt der für ihn zuständige Behörde bis zu dem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt Art und Menge der erhaltenen Rohstoffe, Namen und Anschrift des Vertragspartners, der ihm die Rohstoffe geliefert hat, sowie den Lieferort und die laufende Nummer des betreffenden Vertrags mit, damit die Zahlung innerhalb der Frist gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geleistet werden kann.
Ist der Mitgliedstaat des Aufkäufers oder des Erstverarbeiters ein anderer als derjenige, in dem der Rohstoff angebaut wurde, so teilt die betreffende zuständige Behörde innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 die Gesamtmenge der gelieferten Rohstoffe der für den Antragsteller zuständigen Behörde mit.
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