Artikel 158 VO (EG) 2004/1973
Sicherheitsleistung des Aufkäufers oder des Erstverarbeiters
1. Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter leistet innerhalb der Frist für die Änderungen des Beihilfeantrags des jeweiligen Jahrs im betreffenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 eine Sicherheit gemäß Absatz 2 dieses Artikels bei der für ihn zuständigen Behörde. Die Mitgliedstaaten können jedoch unter den Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 auf eine Sicherheit verzichten.
2. Zur Berechnung der Sicherheit wird bei jedem Rohstoff ein Betrag von 250 EUR/ha zugrunde gelegt und mit der Gesamtheit der nach der vorliegenden Regelung bestellten Flächen multipliziert, die einem von dem betreffenden Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterzeichneten Vertrag unterliegen und für die Erzeugung der Rohstoffe genutzt werden.
3. Wird der Vertrag gemäß Artikel 150 oder Artikel 151 geändert oder aufgelöst, so wird die geleistete Sicherheit entsprechend angepasst.
4. Die Sicherheit wird anteilmäßig für jeden Rohstoff freigegeben, sofern der für den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass die betreffenden Mengen der Rohstoffe gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f verarbeitet wurden, wobei gegebenenfalls die nach Artikel 152 vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen sind.
5. Unbeschadet von Absatz 4 wird die vom Aufkäufer geleistete Sicherheit freigegeben, nachdem der betreffende Rohstoff an den Erstverarbeiter geliefert wurde, sofern die für den Aufkäufer zuständige Behörde den Nachweis erhalten hat, dass der Erstverarbeiter bei der für ihn zuständigen Behörde eine entsprechende Sicherheit geleistet hat.
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