Artikel 159 VO (EG) 2004/1973
Hauptpflichten und untergeordnete Pflichten
1. Folgende Pflichten sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission:
- a)
- die hauptsächliche Verarbeitung der Rohstoffmengen zu den vertraglich festgelegten Enderzeugnissen; die Verarbeitung muss bis zum 31. Juli des zweiten Jahres nach der Ernte der Rohstoffe abgeschlossen sein;
- b)
- das Finden von anderen Absatzmärkten als dem Lebens- oder Futtermittelmarkt vor dem Datum gemäß Buchstabe a) für die Mengen von Nebenerzeugnissen, die die Höchstmenge überschreiten und zum Verzehr oder zur Verfütterung dienen könnten, wenn das Verfahren gemäß Artikel 149 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung angewandt wird.
- c)
- die Mitführung des Kontrollexemplars T5 gemäß den Artikeln 160 und 161.
2. Folgende Pflichten des Aufkäufers oder Erstverarbeiters sind untergeordnete Pflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:
- a)
- die Abnahme sämtlicher vom Antragsteller gelieferter Rohstoffe gemäß Artikel 145 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;
- b)
- die Hinterlegung einer Kopie des Vertrags gemäß Artikel 157 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;
- c)
- die Mitteilungen gemäß Artikel 157 Absatz 3 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung;
- d)
- die Leistung der Sicherheit gemäß Artikel 158 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.
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