Artikel 160 VO (EG) 2004/1973
Fakultative Zulassungsregelung
1. Abweichend von Artikel 158 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Regelung zur Zulassung der Aufkäufer und Erstverarbeiter (nachstehend „zugelassene Verwender” genannt) einzuführen.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 bis zum 1. November des Jahres, das ihrer Anwendung vorausgeht.
Sofern in diesem Abschnitt nicht anders geregelt, finden die Bestimmungen dieses Kapitels auf die Mitgliedstaaten Anwendung, die beschlossen haben, Unterabsatz 1 anzuwenden.
2. Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, Unterabsatz 1 anzuwenden, so erlässt er die erforderlichen Vorschriften und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften dieses Kapitels eingehalten werden. Insbesondere legen die Mitgliedstaaten Bedingungen für die Zulassung der Verwender fest, wobei sie gewährleisten, dass mindestens die folgenden Kriterien eingehalten werden:
- a)
- die Aufkäufer müssen
- i)
- über die Verwaltungskapazitäten verfügen, als Aufkäufer zu arbeiten und die Bücher gemäß Artikel 163 zu führen;
- ii)
- eine vertragliche Beziehung zu mindestens einem Verarbeiter für die Lieferung von Rohstoffen haben oder während eines ausreichend langen Zeitraums Handelstätigkeiten durchgeführt haben;
- b)
- die Erstverarbeiter müssen
- i)
- über die Verwaltungskapazitäten verfügen, als Erstverarbeiter zu arbeiten und die Bücher gemäß Artikel 163 zu führen;
- ii)
- über die ausreichenden Produktionskapazitäten verfügen, um mindestens ein für Non-food-Zwecke bestimmtes Enderzeugnis gemäß Anhang XXIII herzustellen.
3. Die Mitgliedstaaten führen ein Verfahren zur Kontrolle der Zulassung bei zugelassenen Verwendern ein, bevor das in Absatz 6 genannte Verzeichnis veröffentlicht wird.
4. Wird festgestellt, dass ein zugelassener Verwender die Verpflichtungen dieses Kapitels oder die auf dessen Grundlage erlassenen nationalen Vorschriften nicht erfüllt, oder dass ein Aufkäufer oder Erstverarbeiter die von den zuständigen Behörden durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen nicht akzeptiert oder erleichtert und/oder die Angaben gemäß Artikel 163 nicht übermittelt, so nehmen die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen vor. Der Sanktionsprozentsatz wird anhand der Schwere des Verstoßes und nach Maßgabe der Sicherheiten berechnet, die wegen Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 159 einbehalten werden.
5. Hält ein zugelassener Verwender die Vorschriften dieses Kapitels oder die nationalen Vorschriften infolge einer groben Fahrlässigkeit nicht ein, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, seine Zulassung für einen vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraum zu entziehen.
6. Vor dem 15. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Beihilfe gewährt wird, veröffentlichen die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der zugelassenen Aufkäufer und Erstverarbeiter.
7. Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, Absatz 1 anzuwenden, so wird die Beihilfe nur Antragstellern gezahlt, die Verträge mit zugelassenen Aufkäufern oder Erstverarbeitern geschlossen haben, sofern diese auch in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der beschlossen hat, Absatz 1 anzuwenden.
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