Artikel 163 VO (EG) 2004/1973

Buchführung

1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regeln im Einzelnen, über welche Daten und in welchen Zeitabständen der Aufkäufer oder der Verarbeiter Buch führen muss, wobei dies mindestens monatlich erfolgen muss.

Was den Aufkäufer angeht, so muss diese Buchführung mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
Mengen der gekauften und zur Verarbeitung im Rahmen der vorliegenden Regelung weiterverkauften Rohstoffe;
b)
Name und Anschrift des Erstverarbeiters.

Was den Verarbeiter angeht, so muss diese Buchführung mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
Mengen der zur Verarbeitung gekauften Rohstoffe;
b)
Mengen der verarbeiteten Rohstoffe sowie Mengen und Arten der gewonnenen End-, Neben- und Nacherzeugnisse;
c)
Verarbeitungsverluste;
d)
vernichtete Mengen mit entsprechender Begründung;
e)
Mengen, Arten und erzielte Preise der vom Verarbeiter verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse;
f)
gegebenenfalls Name und Anschrift des Weiterverarbeiters.

2. Die für den Aufkäufer oder den Erstverarbeiter zuständige Behörde prüft, ob der vorgelegte Vertrag die Bedingungen nach Artikel 145 Absatz 1 erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird die für den Antragsteller zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt.

3. Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Produkte gemäß Artikel 145 Absatz 1 vergleicht die betreffende zuständige Behörde auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 157 Absatz 2 den Gesamtwert aller Nicht-Lebens und Futtermittelerzeugnisse mit dem Gesamtwert aller weiteren Erzeugnisse, die bei derselben Verarbeitung anfallen, aber für andere Zwecke bestimmt sind. Zur Berechnung der einzelnen Werte wird die jeweilige Menge mit dem im vorangegangenen Wirtschaftsjahr ermittelten Durchschnittspreis ab Werk multipliziert. Liegen keine solchen Preise vor, so bestimmt die zuständige Behörde insbesondere anhand der Angaben nach Artikel 157 Absatz 2 selbst die entsprechenden Preise.

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