Artikel 164 VO (EG) 2004/1973
Kontrollen bei den Aufkäufern und Verarbeitern
1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Aufkäufer tätig sind, führen bei mindestens 25 % der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen Aufkäufer, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden, Kontrollen durch. Diese Kontrollen umfassen Bestandskontrollen und Unterlagenprüfungen, um die Übereinstimmung zwischen den Ankäufen von Rohstoffen und den entsprechenden Lieferungen zu gewährleisten.
2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Verarbeitung stattgefunden hat, führen bei mindestens 25 % der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen Verarbeiter, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden, Kontrollen zur Einhaltung von Artikel 146 Absatz 1 durch. Diese Kontrollen umfassen mindestens:
- a)
- einen Vergleich des Gesamtwerts aller Nicht-Lebens und Futtermittelerzeugnisse mit dem Gesamtwert aller weiteren Erzeugnisse, die bei derselben Verarbeitung anfallen, aber für andere Zwecke bestimmt sind;
- b)
- eine Analyse des Produktionssystems des Verarbeiters einschließlich Bestandskontrollen und Unterlagenprüfungen, um die Übereinstimmung zwischen den gelieferten Rohstoffen und den End-, Neben- und Nacherzeugnissen sicherzustellen.
Bei den Kontrollen nach Buchstabe b) stützt sich die zuständige Behörde insbesondere auf technische Koeffizienten für die Verarbeitung der betreffenden Rohstoffe. Sofern die Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Koeffizienten für die Ausfuhr vorsehen, sind diese zu verwenden. Gibt es diese nicht und sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften andere Koeffizienten vor, so sind diese zu verwenden. In allen anderen Fällen stützt sich die Kontrolle hauptsächlich auf die in der betreffenden Verarbeitungsindustrie allgemein anerkannten Koeffizienten.
3. Bei der Verarbeitung nach Artikel 146 werden Kontrollen bei 10 % der Antragsteller vorgenommen, die mittels Risikoanalyse anhand folgender Kriterien ausgewählt wurden:
- a)
- Höhe der Beihilfen;
- b)
- Anzahl landwirtschaftlicher Parzellen und Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird;
- c)
- Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr;
- d)
- Kontrollergebnisse der Vorjahre;
- e)
- sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter unter Berücksichtigung der Repräsentativität der vorgelegten Verträge.
4. Werden bei den Kontrollen nach Absatz 3 bedeutende Unregelmäßigkeiten in mindestens 3 % der Fälle festgestellt, so führt die zuständige Behörde im laufenden Jahr angemessene zusätzliche Kontrollen durch und sieht einen entsprechend höheren Prozentsatz von Betriebsinhabern für eine Vor-Ort-Kontrolle im folgenden Jahr vor.
5. Ist vorgesehen, dass einzelne Elemente der Kontrollen nach Absatz 1, 2 und 3 anhand einer Stichprobenauswahl durchgeführt werden können, so muss diese ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten.
6. Über jede Kontrolle ist ein vom Kontrolleur unterzeichneter Bericht anzufertigen, der alle Einzelheiten der Kontrolle genau wiedergibt. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- a)
- Zeitpunkt der Kontrolle;
- b)
- anwesende Personen;
- c)
- erfasster Zeitraum;
- d)
- angewandte Kontrolltechniken einschließlich etwaiger Stichprobenverfahren;
- e)
- Ergebnisse der Kontrolle.
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