Artikel 166 VO (EG) 2004/1973

Zusätzliche Maßnahmen und Amtshilfe

1. Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Kapitels erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei der Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten, sofern dieses Kapitel keine angemessenen Kürzungen und Ausschlüsse vorsieht, auch entsprechende einzelstaatliche Sanktionen gegen Marktteilnehmer verhängen, die mit dem Beihilfeverfahren befasst sind

2. Soweit dies erforderlich oder in diesem Kapitel vorgeschrieben ist, leisten sich die Mitgliedstaaten gegenseitig Amtshilfe, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und um die Echtheit der übermittelten Dokumente und die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben sicherzustellen.

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