Artikel 167 VO (EG) 2004/1973

Ausschluss von Rohstoffen

Die Mitgliedstaaten können jeglichen landwirtschaftlichen Rohstoff von der in diesem Kapitel vorgesehenen Regelung ausschließen, wenn er Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontrolle, der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt oder des Strafrechts bereitet oder nur eine geringfügige Ausbeute an Nicht-Lebens- oder Futtermittelerzeugnissen aufweist.

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