Artikel 169 VO (EG) 2004/1973
Mitteilungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 15. Oktober für das vorangegangene Jahr alle folgenden Angaben:
- a)
- die Anbauflächen für die einzelnen Arten von Rohstoffen, die sich aus den Verträgen gemäß Artikel 147 und den Erklärungen gemäß Artikel 146 Absatz 2 und Artikel 148 ergeben;
- b)
- die Mengen der einzelnen Arten von Rohstoffen und der gewonnenen Enderzeugnisse.
- c)
- die gemäß Artikel 146 getroffenen Maßnahmen;
- d)
- die gemäß Artikel 167 ausgeschlossenen Rohstoffe;
- e)
- die Mindestanbauflächen gemäß Artikel 168.
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