Artikel 169 VO (EG) 2004/1973

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 15. Oktober für das vorangegangene Jahr alle folgenden Angaben:

a)
die Anbauflächen für die einzelnen Arten von Rohstoffen, die sich aus den Verträgen gemäß Artikel 147 und den Erklärungen gemäß Artikel 146 Absatz 2 und Artikel 148 ergeben;
b)
die Mengen der einzelnen Arten von Rohstoffen und der gewonnenen Enderzeugnisse.
c)
die gemäß Artikel 146 getroffenen Maßnahmen;
d)
die gemäß Artikel 167 ausgeschlossenen Rohstoffe;
e)
die Mindestanbauflächen gemäß Artikel 168.

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