Artikel 170 VO (EG) 2004/1973
Ergänzungszahlung für Hopfenanbauer
1. Die Ergänzungszahlung gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird Hopfenerzeugern auf einer Hektarbasis für die Flächen gewährt, bei denen die Bedingungen von Artikel 110o der genannten Verordnung eingehalten werden, vorausgesetzt dass:
- a)
- sie mit einer gleichmäßigen Pflanzdichte von mindestens 1500 Pflanzen je Hektar bei doppelter Aufleitung oder 2000 Pflanzen je Hektar bei einfacher Aufleitung gepflanzt wurden;
- b)
- sie normal bearbeitet wurden.
2. Als „Hopfenanbaufläche” gemäß Artikel 110o zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt die durch die Linie der äußeren Verankerungsdrähte der Traggerüste begrenzte Fläche. Befinden sich auf dieser Begrenzungslinie Reben, sollte beiderseits der Parzelle eine zusätzliche Fahrspur in einer Breite vorgesehen werden, die der durchschnittlichen Breite einer Fahrgasse innerhalb der Hopfenanlage entspricht. Die zusätzliche Fahrspur darf nicht zu einem öffentlichen Weg gehören. Die für das Wenden der Landmaschinen notwendigen Parzellen an den beiden Enden machen Teil der Anbaufläche aus, sofern jede dieser beiden Parzellen nicht länger als 8 Meter ist und die Parzellen nicht zu einem öffentlichen Verkehrsweg gehören.
3. Flächen mit hauptsächlicher Gewinnung von Fechsern in Pflanzschulen sind von der Ergänzungszahlung ausgeschlossen.
4. Die für Ergänzungszahlungen verfügbare Gesamtsumme wird gleichmäßig über die beihilfefähigen Hopfenflächen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verteilt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.