Artikel 171 VO (EG) 2004/1973
Zahlungen an anerkannte Hopfenerzeugergruppen
1. Anerkannte Erzeugergruppen beantragen die Zahlung gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis spätestens 1. September des Erntejahres.
2. Die an die anerkannte Erzeugergruppe gezahlte Summe wird innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Zahlung für die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 gebunden. Innerhalb dieses Zeitraums nicht gebundene Mittel gehen zurück an die Zahlstelle und werden von den Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, abgezogen.
3. Für die Ernten vor der Ernte 2005 zurückgehaltene Beihilfen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 werden vor dem 31. Dezember 2008 genutzt.
4. Ein Mitgliedstaat, der Zahlungen an anerkannte Erzeugergruppen durchführt, übermittelt der Kommission jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel durch die von ihm anerkannten Erzeugergruppen, einschließlich einer Beschreibung der Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71, die durch die Mittel finanziert werden. Der Bericht ist bis spätestens 30. Juni jeden Jahres vorzulegen.
5. Die in einem bestimmten Mitgliedstaat verfügbare Gesamtsumme für Zahlungen an anerkannte Erzeugergruppen gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird an diese Gruppen im Verhältnis zu den Flächen verteilt, die den Bedingungen von Artikel 170 der vorliegenden Verordnung entsprechen und für die die Mitglieder einen Antrag gemäß Teil II Titel II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gestellt haben.
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