Artikel 171a VO (EG) 2004/1973
Genehmigung des Baumwollanbaus auf landwirtschaftlichen Flächen
Die Mitgliedstaaten legen objektive Kriterien fest, anhand deren Flächen für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 110a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht kommen.
Diese Kriterien stützen sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente:
- a)
- die Agrarwirtschaft der Gebiete, in denen die Baumwollerzeugung von Bedeutung ist;
- b)
- die für die betreffenden Flächen zu berücksichtigenden Boden- und Klimaverhältnisse;
- c)
- die Bewirtschaftung des für die Bewässerung zur Verfügung stehenden Wassers;
- d)
- die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zum Schutz der Umwelt beitragen könnten.
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