Artikel 171a VO (EG) 2004/1973

Genehmigung des Baumwollanbaus auf landwirtschaftlichen Flächen

Die Mitgliedstaaten legen objektive Kriterien fest, anhand deren Flächen für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 110a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht kommen.

Diese Kriterien stützen sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a)
die Agrarwirtschaft der Gebiete, in denen die Baumwollerzeugung von Bedeutung ist;
b)
die für die betreffenden Flächen zu berücksichtigenden Boden- und Klimaverhältnisse;
c)
die Bewirtschaftung des für die Bewässerung zur Verfügung stehenden Wassers;
d)
die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zum Schutz der Umwelt beitragen könnten.

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