Artikel 171b VO (EG) 2004/1973
Olivenhainkategorien
1. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Olivenhaine, die für die Beihilfe gemäß Artikel 110i der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht kommen, und teilen diese anhand von Kriterien, die sie unter den folgenden Kriterien auswählen, in bis zu fünf Kategorien ein:
- a)
- ökologische Kriterien:
- i)
- schwer zugängliche Parzellen,
- ii)
- von physikalischer Degradation bedrohte Böden,
- iii)
- besondere Merkmale des Olivenhains: alte Ölbäume; kultureller und landschaftlicher Wert; Hanglage; Vorhandensein traditioneller oder seltener Sorten; Standort in geschützten Naturräumen;
- b)
- soziale Kriterien:
- i)
- sehr starke Abhängigkeit der Gebiete vom Olivenanbau,
- ii)
- Gebiete mit traditionellem Olivenanbau,
- iii)
- Gebiete mit ungünstigen wirtschaftlichen Indikatoren,
- iv)
- Betriebe, bei denen die Gefahr besteht, dass sie den Olivenanbau aufgeben,
- v)
- Größe der zum Betrieb gehörenden Olivenhaine,
- vi)
- Gebiete mit besonderen Merkmalen wie z. B. Erzeugung von Produkten mit g.U. oder g.g.A., biologische und integrierte Erzeugung.
2. Die Mitgliedstaaten bestimmen für jeden Landwirt, zu welcher der Kategorien gemäß Absatz 1 seine einzelnen beihilfefähigen Ölbaumparzellen gehören. Diese Information wird im geografischen Informationssystem (GIS) für den Olivenanbau erfasst.
3. Die Mitgliedstaaten können die festgelegten Olivenhainkategorien einmal jährlich gemäß Absatz 1 anpassen.
Hat die Anpassung der Kategorien eine Neueinteilung der Olivenhaine zur Folge, so gilt diese ab dem Jahr, das auf das Jahr der Anpassung folgt.
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