Artikel 171ba VO (EG) 2004/1973
Flächenberechnung
1. Die Mitgliedstaaten berechnen für jeden Erzeuger die beihilfefähige Fläche nach der gemeinsamen Methode in Anhang XXIV.
Die Flächen werden in Oliven-GIS-ha mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
2. Abweichend von Absatz 1 findet die gemeinsamen Methode von Anhang XXIV keine Anwendung, wenn
- a)
- die Ölbaumparzelle eine Mindestgröße hat, die vom Mitgliedstaat festzusetzen ist, aber nicht mehr als 0,1 Hektar betragen darf;
- b)
- die Ölbaumparzelle in einer Verwaltungseinheit liegt, die nicht in der Referenzdatenbank des geografischen Informationssystems für den Olivenanbau aufgeführt ist.
In diesen Fällen setzt der Mitgliedstaat die beihilfefähige Ölbaumfläche nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Landwirte fest.
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