Artikel 171bb VO (EG) 2004/1973
Beihilfebetrag
1. Die Mitgliedstaaten setzen alljährlich vor dem 31. Januar für jede Olivenhainkategorie den indikativen Beihilfebetrag je Oliven-GIS-ha fest.
2. Die Mitgliedstaaten setzen für jede Olivenhainkategorie den Beihilfebetrag je Oliven-GIS-ha vor Gewährung der Zahlungen an die Betriebsinhaber und bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres fest.
Zur Berechnung dieses Betrags wird der indikative Betrag gemäß Absatz 1 mit einem Koeffizienten multipliziert, der berechnet wird, indem der in Artikel 110i Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte Beihilfehöchstbetrag, gegebenenfalls gekürzt gemäß Absatz 4 des genannten Artikels, geteilt wird durch das Produkt, das sich ergibt, indem man den für jede Kategorie festgesetzten indikativen Beihilfebetrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit der entsprechende Fläche multipliziert.
3. Die Mitgliedstaaten können die Absätze 1 und 2 auf regionaler Ebene anwenden.
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