Artikel 171bc VO (EG) 2004/1973
Feststellung der Basisdaten
1. Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 110h Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der im GIS für den Olivenanbau erfassten Daten und der Angaben der Landwirte für jede Ölbaumparzelle die am 1. Januar 2005 bestehende Situation in Bezug auf die Anzahl und den Standort der beihilfefähigen Ölbäume, die Anzahl und den Standort der nicht beihilfefähigen Ölbäume, die Ölbaumfläche und die beihilfefähige Fläche der Ölbaumparzelle sowie die Kategorie, zu der die Parzelle gemäß Artikel 171bb gehört, fest.
2. Im Falle der vor dem 1. Januar 2007 im GIS für den Olivenanbau erfassten Flächen, die im Rahmen der von der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates(1) genehmigten Neuanpflanzungsprogramme Frankreichs und Portugals mit Ölbäumen bepflanzt wurden, stellen die Mitgliedstaaten die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die im Jahr 2005 bepflanzten Flächen zum 1. Januar 2006 und für die im Jahr 2006 bepflanzten Flächen zum 1. Januar 2007 fest. Diese Angaben werden den Landwirten spätestens im Rahmen des Sammelantrags für 2007 mitgeteilt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97; berichtigte Fassung in ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37).
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