Artikel 171bd VO (EG) 2004/1973

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich Folgendes mit:

a)
bis spätestens 15. September: die nach Kategorien aufgeschlüsselten Angaben zu den Olivenhainflächen, für die die Beihilfe für das laufende Jahr beantragt wurde;
b)
bis spätestens 31. Oktober:

i)
die Angaben zu den Flächen gemäß Buchstabe a, die als beihilfefähig gelten, unter Berücksichtigung der Kürzungen bzw. Berichtigungen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004,
ii)
die Höhe der für jede Olivenhainkategorie zu gewährenden Beihilfe;

c)
bis spätestens 31. Juli: die endgültigen, nach Kategorien aufgeschlüsselten Angaben zu den Olivenhainflächen, für die die Beihilfe im Vorjahr tatsächlich ausgezahlt wurde.

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