Artikel 171bd VO (EG) 2004/1973
Mitteilungen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich Folgendes mit:
- a)
- bis spätestens 15. September: die nach Kategorien aufgeschlüsselten Angaben zu den Olivenhainflächen, für die die Beihilfe für das laufende Jahr beantragt wurde;
- b)
- bis spätestens 31. Oktober:
- i)
- die Angaben zu den Flächen gemäß Buchstabe a, die als beihilfefähig gelten, unter Berücksichtigung der Kürzungen bzw. Berichtigungen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004,
- ii)
- die Höhe der für jede Olivenhainkategorie zu gewährenden Beihilfe;
- c)
- bis spätestens 31. Juli: die endgültigen, nach Kategorien aufgeschlüsselten Angaben zu den Olivenhainflächen, für die die Beihilfe im Vorjahr tatsächlich ausgezahlt wurde.
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