Artikel 171c VO (EG) 2004/1973
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels sind
- a)
- „Lieferung” : jeglicher Vorgang, der an einem bestimmten Tag stattfindet und die Übergabe des Rohtabaks durch einen Erzeuger oder eine Erzeugervereinigung an ein Verarbeitungsunternehmen im Rahmen eines Anbauvertrags betrifft;
- b)
- „Kontrollbescheinigung” : von der zuständigen Kontrollstelle ausgestellte Unterlage, mit der die Übernahme der betreffenden Tabakmenge durch das Erstverarbeitungsunternehmen, die Lieferung dieser Menge im Rahmen eines registrierten Vertrags und die Übereinstimmung der Transaktionen mit den Artikeln 171cj und 171ck dieser Verordnung bescheinigt werden;
- c)
- „Erstverarbeitungsunternehmen” : jede zugelassene natürliche oder juristische Person, die die Erstverarbeitung von Rohtabak vornimmt und in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen oder mehrere Betriebe zur Erstverarbeitung von Rohtabak betreibt und über die dazu geeigneten Anlagen und Ausrüstungen verfügt;
- d)
- „Erstverarbeitung” : die Verarbeitung des von einem Erzeuger gelieferten Rohtabaks zu einem haltbaren, lagerfähigen und in qualitativ einheitlichen Ballen oder Packstücken aufgemachten Erzeugnis, das den Anforderungen der Endverwender (Fabriken) entspricht;
- e)
- „Erzeugervereinigung” : eine Vereinigung, die Tabakerzeuger vertritt.
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