Artikel 171cb VO (EG) 2004/1973

Erstverarbeitungsunternehmen

1. Die Mitgliedstaaten nehmen die Zulassung der Erstverarbeitungsunternehmen vor, die in ihrem Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, und legen angemessene Zulassungsbedingungen fest.

Ein zugelassenes Erstverarbeitungsunternehmen ist befugt, Anbauverträge zu unterzeichnen, sofern es mindestens 60 % des Tabaks mit Ursprung in der Gemeinschaft, den es vermarktet, ohne weitere Be- oder Verarbeitung direkt oder indirekt an Tabakfabrikanten verkauft.

2. Verstößt das Verarbeitungsunternehmen vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen im Rohtabaksektor, so entzieht ihm der Mitgliedstaat die Zulassung.

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