Artikel 171cg VO (EG) 2004/1973

Mindestqualitätsanforderungen

Der an das Verarbeitungsunternehmen gelieferte Tabak muss von gesunder, handelsüblicher Qualität sein und darf keines der Beschaffenheitsmerkmale von Anhang XXVII aufweisen. Es können strengere Qualitätsanforderungen vom Mitgliedstaat festgelegt oder von den Vertragsparteien vereinbart werden.

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