Artikel 171cf VO (EG) 2004/1973
Verträge mit einer Erzeugervereinigung
1. Wird der Anbauvertrag zwischen einem Erstverarbeitungsunternehmen und einer Erzeugervereinigung geschlossen, so ist ihm eine Namensliste der Erzeuger mit Angabe der jeweiligen zu liefernden Höchstmenge, der genauen Lage des Flurstücks und der Fläche des betreffenden Flurstücks gemäß Artikel 191 Absatz 3 Buchstaben c, d und e beizufügen.
Die Liste ist der zuständigen Stelle spätestens am 15. Mai des Erntejahres zur Registrierung vorzulegen.
2. Erzeugervereinigungen gemäß Absatz 1 dürfen keine Erstverarbeitung von Tabak vornehmen.
3. Ein Tabakerzeuger darf nicht Mitglied mehrerer Erzeugervereinigungen sein.
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