Artikel 171ce VO (EG) 2004/1973

Vertragsabschluss und -registrierung

1. Die Anbauverträge müssen, außer im Fall höherer Gewalt, bis spätestens 30. April des Erntejahres geschlossen werden. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt festlegen.

2. Außer im Fall höherer Gewalt müssen die geschlossenen Anbauverträge der zuständigen Stelle spätestens fünfzehn Tage nach dem für ihren Abschluss festgesetzten Termin gemäß Absatz 1 zur Registrierung vorgelegt werden.

Zuständig ist die Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung stattfindet.

Findet die Verarbeitung nicht in dem Mitgliedstaat statt, in dem der Tabak angebaut wurde, so übermittelt die zuständige Stelle des Verarbeitungsmitgliedstaats der zuständigen Stelle des Erzeugermitgliedstaats umgehend eine Abschrift des registrierten Vertrags. Nimmt die zuständige Stelle die Kontrolle der Beihilferegelung nicht selbst wahr, so übermittelt sie der mit der Kontrolle beauftragten Stelle eine Abschrift der registrierten Verträge.

3. Wird die Frist für die Vertragsunterzeichnung nach Absatz 1 bzw. für die Vorlage des Anbauvertrags nach Absatz 2 um höchstens fünfzehn Tage überschritten, so wird die zu zahlende Beihilfe um 20 % gekürzt.

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