Artikel 171cd VO (EG) 2004/1973
Anbauvertrag
1. Der Anbauvertrag nach Artikel 110k Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird geschlossen zwischen einem Erstverarbeitungsunternehmen einerseits und einem Einzelerzeuger bzw. einer Erzeugergemeinschaft, die ihn vertritt, andererseits, sofern die Erzeugergemeinschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist.
2. Der Anbauvertrag wird nach Tabaksorten oder Sortengruppen abgeschlossen. Er verpflichtet das Erstverarbeitungsunternehmen, die Vertragsmenge Tabakblätter abzunehmen, und den Einzelerzeuger bzw. die Erzeugergemeinschaft, die ihn vertritt, diese Menge im Rahmen seiner bzw. ihrer tatsächlichen Erzeugung dem Erstverarbeitungsunternehmen zu liefern.
3. Der Anbauvertrag muss für jede Ernte mindestens folgende Angaben enthalten:
- a)
- Namen und Anschrift der Vertragsparteien;
- b)
- die Tabaksorte und Sortengruppe, die Gegenstand des Vertrags sind;
- c)
- die zu liefernde Höchstmenge;
- d)
- den genauen Anbauort des Tabaks: Produktionsgebiet nach Artikel 190, Kreis, Gemeinde, Benennung des Flurstücks auf der Grundlage des integrierten Kontrollsystems;
- e)
- die Fläche des betreffenden Flurstücks, ohne Wirtschaftswege und Umfriedung;
- f)
- den der Qualität entsprechenden Kaufpreis ohne Beihilfe, etwaige Dienstleistungen und Abgaben;
- g)
- die vereinbarten Mindestqualitätsanforderungen nach Qualitätsklassen bei einer Mindestanzahl von drei Klassen je Erntestufe sowie die Verpflichtung des Erzeugers, dem Verarbeitungsunternehmen nach Qualitätsklassen sortierten Rohtabak zu liefern, der zumindest diesen Qualitätsanforderungen genügt;
- h)
- die Verpflichtung des Erstverarbeitungsunternehmens, dem Erzeuger den der Qualität entsprechenden Kaufpreis zu zahlen;
- i)
- die Frist für die Zahlung des Kaufpreises, die dreißig Tage ab Ende jeder Lieferung nicht überschreiten darf;
- j)
- die Verpflichtung des Erzeugers, den Tabak spätestens am 20. Juni des Erntejahres auf die betreffende Parzelle umzupflanzen.
4. Jegliche Verspätung bei der Umpflanzung über den 20. Juni hinaus muss der Erzeuger dem Verarbeiter sowie der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats vor diesem Zeitpunkt per Einschreiben unter Angabe der Gründe und gegebenenfalls der Änderung der Parzelle mitteilen.
5. Die Vertragsparteien eines Anbauvertrags können die ursprünglich darin aufgeführten Mengen durch einen schriftlichen Zusatzvertrag erhöhen. Der Zusatzvertrag ist der der zuständigen Behörde spätestens am vierzigsten Tag nach der Frist für den Abschluss der Anbauverträge gemäß Artikel 192 Absatz 1 zur Registrierung vorzulegen.
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