Artikel 171cm VO (EG) 2004/1973
Vorschüsse
1. Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 können die Mitgliedstaaten eine Vorschussregelung für die Beihilfe zugunsten von Tabakerzeugern anwenden.
2. Die Vorschussanträge der Erzeuger können nach dem 16. September des Erntejahres eingereicht werden. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen, es sei denn der Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor, da er bereits im Besitz der Unterlagen ist:
- a)
- eine Kopie des Anbauvertrags oder seine Registriernummer;
- b)
- eine schriftliche Erklärung des betreffenden Erzeugers mit Angabe der Tabakmengen, die er während der laufenden Ernte liefern kann.
3. Die Zahlung des Vorschusses in Höhe von maximal 50 % des Beihilfebetrags, der auf der Grundlage des gemäß Artikel 171ci festgesetzten indikativen Beihilfeniveaus zu zahlen ist, erfolgt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 15 % des Vorschussbetrags.
Die Sicherheit wird freigegeben, sobald der gesamte Beihilfebetrag gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gezahlt wurde.
4. Der Vorschuss wird ab 16. Oktober des Erntejahres gezahlt und muss spätestens 30 Tage nach Einreichung des in Absatz 2 genannten Antrags und nach Vorlage des Nachweises für die Leistung der Sicherheit gemäß Absatz 3 gezahlt werden.
Der gezahlte Vorschuss wird von dem gemäß Artikel 199 zu zahlenden Betrag der Tabakbeihilfe abgezogen.
5. Die Mitgliedstaaten legen ergänzende Bedingungen für die Vorschussgewährung fest, insbesondere die Frist für die Einreichung der Anträge. Nach Beginn der Lieferungen kann ein Erzeuger keinen Vorschuss mehr beantragen.
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