Artikel 171cn VO (EG) 2004/1973
Grenzüberschreitende Verarbeitung
1. Die Beihilfe wird von dem Mitgliedstaat gezahlt bzw. vorgeschossen, in dem der Tabak erzeugt wurde.
2. Wird der Tabak nicht im Erzeugermitgliedstaat verarbeitet, so übermittelt der Verarbeitungsmitgliedstaat dem Erzeugermitgliedstaat nach erfolgter Kontrolle alle für die Zahlung der Beihilfe bzw. die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Angaben.
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