Artikel 171 co VO (EG) 2004/1973
Mitteilungen an die Kommission
1. Jeder betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 31. Januar eines jeden Erntejahres Folgendes mit:
- a)
- die Namen und Anschriften der für die Registrierung der Anbauverträge zuständigen Stellen;
- b)
- die Namen und Anschriften der zugelassenen Erstverarbeitungsunternehmen.
Die Kommission veröffentlicht die Liste der für die Registrierung der Anbauverträge zuständigen Stellen und der zugelassenen Erstverarbeitungsunternehmen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
2. Jeder betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich die zur Anwendung dieses Kapitels getroffenen einzelstaatlichen Maßnahmen mit.
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