Artikel 171dc VO (EG) 2004/1973

Höhe der Beihilfe für die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

1. In Anwendung von Artikel 110u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzen die Mitgliedstaaten vor dem 15. März des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, den indikativen Beihilfebetrag je Hektar fest und veröffentlichen diesen.

2. In Anwendung von Artikel 110u Absatz 1 und Artikel 110u Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der festgestellten Fläche den endgültigen Beihilfebetrag je Hektar fest.

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