Artikel 171db VO (EG) 2004/1973
Zulassung der Erstverarbeiter und Aufkäufer
1. Für die Zwecke dieses Kapitels führen die Mitgliedstaaten ein System für die Zulassung der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer ein. Die Genehmigungsvoraussetzungen müssen dabei mindestens Folgendes gewährleisten:
- a)
- die zugelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer haben die Verwaltungskapazität, um die Verträge gemäß Artikel 171da zu verwalten;
- b)
- die zugelassenen Erstverarbeiter verfügen über angemessene Produktionskapazitäten.
2. Die Mitgliedstaaten führen ein Verfahren für die Kontrolle der Zulassungen ein.
Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 erteilten Zulassungen bleiben für die Zwecke dieses Kapitels gültig.
3. Wird festgestellt, dass ein zugelassener Erstverarbeiter oder Aufkäufer die Verpflichtungen dieses Kapitels oder die auf seiner Grundlage erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfüllt oder dass ein zugelassener Erstverarbeiter oder Aufkäufer die von den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen nicht akzeptiert oder erleichtert, so nehmen die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen vor. Der Sanktionsprozentsatz wird anhand der Schwere des Verstoßes berechnet.
4. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen mindestens zwei Monate vor dem in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 13a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgesetzten Datum eine Liste der zugelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer.
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