Artikel 171ck VO (EG) 2004/1973
Lieferung
1. Außer im Falle höherer Gewalt verliert der Erzeuger seinen Beihilfeanspruch, wenn er seine gesamte Erzeugung nicht bis spätestens 30. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert hat. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt festlegen.
2. Die Lieferung erfolgt unmittelbar an den Ort der Tabakverarbeitung oder, wenn der Mitgliedstaat dieses erlaubt, an eine zugelassene Ankaufsstelle. Die zuständige Kontrollstelle lässt diese Ankaufsstellen zu, die sowohl über geeignete Einrichtungen und Waagen als auch über angemessene Räumlichkeiten verfügen müssen.
3. Wurde der nicht verarbeitete Tabak nicht an die Orte gemäß Absatz 2 geliefert oder verfügt der Beförderer bei der Verbringung von getrennten Tabakmengen von der Ankaufsstelle zum Verarbeitungsbetrieb nicht über eine Beförderungsgenehmigung, so muss das Erstverarbeitungsunternehmen, das den betreffenden Tabak übernommen hat, dem Mitgliedstaat einen Betrag in Höhe der Beihilfe für die betreffende Tabakmenge zahlen. Dieser Betrag wird dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gutgeschrieben.
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