Artikel 171cj VO (EG) 2004/1973
Berechnung der Beihilfe
1. Die den Erzeugern zu zahlende Beihilfe berechnet sich nach dem Gewicht der Menge Tabakblätter der betreffenden Sortengruppe, die den Mindestqualitätsanforderungen entspricht und vom Erstverarbeitungsunternehmen übernommen wurde.
2. Liegt der Feuchtigkeitsgehalt über oder unter dem in Anhang XXVIII für die betreffende Sorte festgesetzten Wert, so wird das Gewicht je Punkt der Differenz innerhalb der in diesem Anhang festgelegten Toleranzgrenzen angepasst.
3. Die Verfahren zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts, von Umfang und Häufigkeit der Probenahmen sowie zur Berechnung des angepassten Gewichts sind in Anhang XXIX festgelegt.
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