Artikel 171ci VO (EG) 2004/1973
Beihilfeniveau
Für die Anwendung von Artikel 110k Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzen die Mitgliedstaaten vor dem 15. März des Erntejahres den indikativen Beihilfebetrag je kg Tabaksorte oder Tabaksortengruppe fest. Die Mitgliedstaaten können das Beihilfeniveau entsprechend der Qualität des gelieferten Tabaks staffeln. Für jede Tabaksorte oder Tabaksortengruppe darf das Beihilfeniveau nicht über dem Prämienbetrag je Sortengruppe liegen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 546/2002 des Rates(1) für die Ernte 2005 festgesetzt wurde.
Die Mitgliedstaaten setzen für jede Tabaksorte oder Tabaksortengruppe den endgültigen Beihilfebetrag je kg innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Tag fest, an dem der gesamte Tabak für die betreffende Ernte geliefert wurde. Überschreitet der in einem Mitgliedstaat insgesamt beantragte Beihilfebetrag die in Artikel 110l der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte nationale Obergrenze, angepasst gemäß Artikel 110m der genannten Verordnung, so nimmt der Mitgliedstaat eine lineare Kürzung der an die einzelnen Erzeuger gezahlten Beträge vor.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4.
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