ANHANG XIV VO (EG) 2004/1973

FRISTEN UND TERMINE FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON PRÄMIENANSPRÜCHEN UND PRÄMIENANTRÄGE

MITGLIEDSTAAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . JAHR. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DATUM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FRIST FÜR DIE ÜBERMITTLUNG: ALLJÄHRLICH ZUM 30. APRIL
Anfangstermin Endtermin
Termin für die endgültige Übertragung von Ansprüchen XXXXX
Termin für die vorübergehende Abtretung von Ansprüchen XXXXX
Frist für die Beantragung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve
Frist für die Zuteilung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve XXXXX
Frist für die Beantragung der Prämie
Haltungszeitraum

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