ANHANG XIV VO (EG) 2004/1973
FRISTEN UND TERMINE FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON PRÄMIENANSPRÜCHEN UND PRÄMIENANTRÄGE
MITGLIEDSTAAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . JAHR. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DATUM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FRIST FÜR DIE ÜBERMITTLUNG: ALLJÄHRLICH ZUM 30. APRILAnfangstermin | Endtermin | |
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Termin für die endgültige Übertragung von Ansprüchen | XXXXX | |
Termin für die vorübergehende Abtretung von Ansprüchen | XXXXX | |
Frist für die Beantragung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve | ||
Frist für die Zuteilung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve | XXXXX | |
Frist für die Beantragung der Prämie | ||
Haltungszeitraum |
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