ANHANG XIII VO (EG) 2004/1973

FUNKTIONSWEISE DER NATIONALEN RESERVE

MITGLIEDSTAAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

JAHR. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

DATUM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

FRIST FÜR DIE ÜBERMITTLUNG: ALLJÄHRLICH ZUM 30. APRIL

Übertragung von Ansprüchen im laufenden Jahr Zahl der Prämienansprüche
(a)
Bilanz der nationalen Reserve zu Beginn des laufenden Jahres (= Ende des Vorjahres)
ÜBERTRAGUNG IN DIE NATIONALE RESERVE OHNE AUSGLEICHSZAHLUNG
(b)
Nach Übertragung von Ansprüchen ohne Betriebsübertragung
(c)
Von ungenutzten Prämienansprüchen (unzureichende Nutzung)
(d)
INSGESAMT = (b) + (c)
(e)
Übertragene Ansprüche
(f)
An Landwirte in benachteiligten Gebieten übertragene Ansprüche
(g)
Bilanz der nationalen Reserve zu Beginn des laufenden Jahres = (a) + (d) – (e)

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