Artikel 171d VO (EG) 2004/1973

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels sind

a)
„Antragsteller” : der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der die Flächen im Sinne von Artikel 110t und 110v der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Hinblick auf den Bezug der dort genannten Beihilfen bebaut;
b)
„Beihilfe” : die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 110t der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder die Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 110v der genannten Verordnung;
c)
„Erstverarbeiter” : der Verwender der landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 110t und Artikel 110v der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der die Verarbeitung vornimmt, um eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates(1) genannten Produkte zu gewinnen;
d)
„Aufkäufer” : jede Person, die mit einem Antragsteller im Sinne von Buchstabe a einen Vertrag schließt und auf eigene Rechnung mindestens eines der Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 68b Absatz 2 Unterabsatz 3 bzw. Artikel 110v Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erwirbt;
e)
„anerkannte Erzeugerorganisation” : ist eine juristische Person oder ein klar bestimmter Teil einer juristischen Person, die die Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates(2) erfüllt und von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung anerkannt wurde, bzw. eine anerkannte Erzeugergruppierung gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(2)

ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.

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