ANHANG XXIII VO (EG) 2004/1973

Enderzeugnisse, deren Herstellung aus den in Artikel 145 genannten Rohstoffen zugelassen ist:

alle Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 99 der Kombinierten Nomenklatur,

alle Erzeugnisse des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht für Ernährung- oder Fütterungszwecke bestimmt sind,

Erzeugnisse des KN-Codes 22072000 zur direkten Verwendung in Kraftstoffen oder zur Verarbeitung im Hinblick auf die Verwendung in Kraftstoffen,

Verpackungsmaterial der KN-Codes ex190410 und ex19059090, sofern der Nachweis vorliegt, dass die Erzeugnisse für Non-food-Zwecke gemäß den Bestimmungen des Artikels 158 Absatz 4 dieser Verordnung verwendet wurden,

Pilzmycel des KN-Codes 06029010,

Schellack, natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame des KN-Codes 1301,

Säfte und Auszüge von Opium des KN-Codes 13021100,

Säfte und Auszüge von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln des KN-Codes 13021400,

andere Schleime und Verdickungsstoffe des KN-Codes 13023900,

alle in Artikel 145 Absatz 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und ihre durch Zwischenverarbeitung gewonnenen Derivate, die als Brennstoffe für die Energieerzeugung dienen,

alle in Anhang XXII genannten Erzeugnisse und ihre Derivate, die zur Energieerzeugung bestimmt sind,

Miscanthus sinensis des KN-Codes 06029051, gehackt, zur Verwendung als Einstreu für Pferde, Mulch, Zusatzstoff zur Kompostverbesserung, Unterlage zur Trocknung und Reinigung von Pflanzen sowie dieser Rohstoff oder seine Fasern zur Verwendung als Baumaterial,

alle in der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2004(2), genannten Erzeugnisse, sofern sie nicht aus Getreide oder Kartoffeln hergestellt sind, die auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, und keine Erzeugnisse enthalten, die aus Getreide oder Kartoffeln von stillgelegten Flächen gewonnen wurden,

alle in der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates(3) genannten Erzeugnisse, sofern sie nicht aus Zuckerrüben hergestellt werden, die auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, und keine Erzeugnisse enthalten, die aus Zuckerrüben von stillgelegten Flächen gewonnen wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112.

(2)

ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 36.

(3)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

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