Artikel 21 VO (EG) 2004/1973
Zahlungsmodalitäten
1. Unbeschadet des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die Beihilfe für Stärkekartoffeln von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Betrieb ansässig ist, der die Kartoffeln für die Herstellung der Kartoffelstärke liefert, den Betriebsinhabern für die den Stärkeunternehmen gelieferten Mengen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag gezahlt, an dem der Nachweis gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung erbracht wurde, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden.
2. Die Mitgliedstaaten können ab dem 1. Dezember des Wirtschaftsjahres auf der Grundlage der den Stärkeunternehmen durch die Betriebsinhaber gelieferten Teilmengen an Stärkekartoffeln Vorschüsse gewähren. Jede Vorschusszahlung wird für die gelieferte Menge Stärkekartoffeln gewährt, für die der Nachweis gemäß Artikel 20 erbracht wurde und die Bedingungen gemäß Artikel 19 eingehalten wurden.
3. Der Umrechnungskurs, der zur Umrechnung der Beihilfe für Kartoffelstärke in Landeswährung anzuwenden ist, ist der im Rahmen von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 angewendete Kurs.
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