Artikel 22 VO (EG) 2004/1973

Fälle von Inaktivität

1. Erfüllt eine natürliche oder juristische Person, die über eine einzelbetriebliche Referenzmenge verfügt, während des am 31. März des betreffenden Jahres endenden Zwölfmonatszeitraums nicht die in Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 genannten Bedingungen, so werden für das betreffende Jahr keine Milchprämien und Ergänzungszahlungen gezahlt, es sei denn, diese Person weist der zuständigen Behörde vor Ablauf der Antragsfrist nach, dass die Erzeugung aufgenommen wurde.

2. Absatz 1 gilt nicht im Fall höherer Gewalt sowie in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die die Erzeugungskapazität der betreffenden Erzeuger vorübergehend beeinträchtigen und von der zuständigen Behörde als solche anerkannt werden.

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