Artikel 23 VO (EG) 2004/1973

Definitionen

Im Rahmen dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:

(a)
„Antragsteller” ist der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der die Flächen im Sinne von Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Hinblick auf den Bezug der dort genannten Beihilfe bebaut;
(b)
„Beihilfe” ist die Beihilfe für Energiepflanzen im Sinne von Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
(c)
„Energieprodukt” ist eines der in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Energieprodukte;
(d)
„Erstverarbeiter” ist der Verwender der landwirtschaftlichen Rohstoffe, der die erste Verarbeitung vornimmt, um eines oder mehrere der in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Produkte zu gewinnen, ausgenommen Antragsteller, die Rohstoffe im landwirtschaftlichen Betrieb verwenden;
(e)
„Aufkäufer” ist jede Person, die mit einem Antragsteller einen Vertrag gemäß Artikel 25 abschließt und auf eigene Rechnung in Artikel 24 Absatz 1 aufgeführte Rohstoffe für die in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verwendungszwecke erwirbt.

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