Artikel 24 VO (EG) 2004/1973

Verwendung der Rohstoffe

1. Auf den Flächen, die Gegenstand der Beihilfe sind, dürfen alle landwirtschaftlichen Rohstoffe angebaut werden, wenn ihr hauptsächlicher Endverwendungszweck die Herstellung von Energieprodukten unter den Bedingungen der Absätze 2 bis 8 ist.

2. Auf den in Absatz 1 genannten Flächen dürfen Zuckerrüben angebaut werden, sofern jegliches Zwischenerzeugnis bei der Erzeugung von Energieprodukten verwendet wird und jegliches Zucker enthaltende Nebenerzeugnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates(1) verwendet wird.

3. Für Hanf finden Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission(2) und Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Anwendung.

4. Die Mitgliedstaaten können jeglichen landwirtschaftlichen Rohstoff von der Beihilfe ausschließen, wenn er Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontrolle, der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt oder des Strafrechts bereitet oder nur eine geringfügige Ausbeute an Energieprodukten aufweist.

5. Für jeden Rohstoff können die Mitgliedstaaten eine Mindestanbaufläche festsetzen.

6. Der wirtschaftliche Wert der Energieprodukte, die durch die Verarbeitung der Rohstoffe gewonnen werden, muss nach der Bewertungsmethode in Artikel 38 Absatz 3 dieser Verordnung höher sein als der Wert aller sonstigen bei derselben Verarbeitung gewonnenen und für andere Zwecke bestimmten Erzeugnisse.

7. Abweichend von Absatz 6 dürfen auf den in Absatz 1 genannten Flächen Sojabohnen angebaut werden, sofern jedes Zwischenerzeugnis außer Sojamehl zur Erzeugung von Energieprodukten verwendet wird.

8. Energieprodukte müssen spätestens durch einen dritten Verarbeiter gewonnen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 58 vom 28.5.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.

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