Artikel 25 VO (EG) 2004/1973

Vertrag

1. Für die Erzeugung von Rohstoffen nach Artikel 24 muss ein Vertrag gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und den Bedingungen dieses Kapitels geschlossen werden.

2. Abweichend von Absatz 1 können sich die Antragsteller in den der ersten Ernte von anderen Kulturen als einjährigen Kulturen vorausgehenden Jahren im Wege einer schriftlichen Erklärung verpflichten, in dem betreffenden Jahr eine Anpflanzung vorzunehmen und die zu erntenden Rohstoffe zur Herstellung von Energieprodukten zu verwenden. Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
die Arten der betreffenden Rohstoffe mit der jeweiligen Anbaufläche;
b)
die Angabe des voraussichtlichen ersten Erntejahres.

3. Zur Unterstützung des Sammelantrags müssen die Antragsteller ihren zuständigen Behörden bis zu dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Zeitpunkt eine Abschrift des mit einem Aufkäufer oder Erstverarbeiter geschlossenen Vertrags oder gegebenenfalls die Erklärung gemäß Absatz 2 vorlegen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Vertrag nur zwischen einem Antragsteller und einem Erstverarbeiter geschlossen werden darf.

Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, für jeden Rohstoff einen Sammelantrag auszufüllen.

4. Die Antragsteller gewährleisten, dass der Vertrag mindestens folgende Angaben enthält:

a)
Namen und Anschriften der Vertragsparteien;
b)
Laufzeit des Vertrags;
c)
die Arten der betreffenden Rohstoffe mit der jeweiligen Anbaufläche;
d)
alle sonstigen Bedingungen für die Lieferung der voraussichtlichen Menge von Rohstoffen;
e)
eine Zusicherung des Betriebsinhabers, die Verpflichtung gemäß Artikel 27 Absatz 1 einzuhalten;
f)
eine Zusicherung des Erstverarbeiters oder des Aufkäufers, die Rohstoffe gemäß diesem Kapitel zu verwenden.

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