Artikel 26 VO (EG) 2004/1973
Repräsentative Erträge
1. Die Mitgliedstaaten setzen die repräsentativen, für jede Rohstoffart tatsächlich zu erzielenden Erträge anhand eines geeigneten Verfahrens jährlich rechtzeitig fest und teilen diese den betreffenden Antragstellern mit.
2. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, für andere als einjährige Kulturen keine repräsentativen Erträge festzusetzen. In diesem Fall setzen die Mitgliedstaaten, wenn die in Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Kontrollen die Gefahr der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Lieferung der gesamten geernteten Rohstoffe erkennen lassen, anhand eines geeigneten Verfahrens repräsentative Erträge für die von dieser Gefahr betroffenen Kulturen fest.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.