Artikel 27 VO (EG) 2004/1973
Lieferung der Rohstoffe und Liefermengen
1. Die Antragsteller liefern dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter
- a)
- die mindestens dem repräsentativen Ertrag entsprechende Menge Rohstoffe;
- b)
- alle Rohstoffe aus Kulturen, für die die Mitgliedstaaten beschlossen haben, von der Möglichkeit gemäß Artikel 26 Absatz 2 Gebrauch zu machen.
Die Mitgliedstaaten legen geeignete Kontrollmaßnahmen fest, um zu gewährleisten, dass der Verpflichtung zur Lieferung aller in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannter Rohstoffe nachgekommen wird.
2. Die Antragsteller oder Aufkäufer oder Erstverarbeiter melden der zuständigen Behörde die Lieferung von Rohstoffen mittels einer vom Aufkäufer oder Erstverarbeiter und vom Antragsteller unterzeichneten schriftlichen Erklärung. Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a)
- das Lieferdatum,
- b)
- die Liefermengen jeder Art.
3. Die Aufkäufer oder Erstverarbeiter nehmen die in Absatz 1 genannte Lieferung der Rohstoffe in Empfang und garantieren, dass eine entsprechende Menge dieser Rohstoffe in der Gemeinschaft zur Herstellung eines oder mehrerer Energieprodukte verwendet wird.
4. Die Aufkäufer müssen dem/den Erstverarbeiter(n) eine entsprechende Liefermenge aller von den Antragstellern übernommenen Rohstoffe liefern.
5. Der Erstverarbeiter kann eine entsprechende Menge der Rohstoffe, Zwischen- oder Nebenerzeugnisse zur Herstellung eines oder mehrerer der Energieprodukte verwenden.
In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 oder bei Verkauf einer entsprechenden Menge des geernteten Rohstoffes durch den Aufkäufer setzt der Erstverarbeiter oder der Aufkäufer die zuständige Behörde, bei der die in Artikel 31 genannte Sicherheit geleistet wurde, bzw. im Falle der Anwendung von Artikel 37 die für die Zulassung des betreffenden Aufkäufers oder Erstverarbeiters zuständige Behörde davon in Kenntnis. Wird diese entsprechende Menge in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen verwendet, in dem die Rohstoffe geerntet wurden, so unterrichten sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig über den Vorgang.
6. Im Rahmen der einzelstaatlichen Vorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen kann der Erstverarbeiter einen Dritten mit dem Abholen der Rohstoffe bei dem die Beihilfe beantragenden Betriebsinhaber beauftragen. Der Erstverarbeiter ist allein verantwortlich hinsichtlich der in diesem Kapitel festgelegten Pflichten.
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