Artikel 28 VO (EG) 2004/1973
Außergewöhnliche Umstände
Im Fall außergewöhnlicher Umstände oder von höherer Gewalt gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Antragsteller der für ihn zuständigen Behörde anhand des Verfahrens des Artikels 72 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitteilen, dass er die im Vertrag gemäß Artikel 25 vorgesehenen Rohstoffe wegen solcher Umstände ganz oder teilweise nicht liefern kann. Die zuständige Behörde kann bei ausreichendem Nachweis über diese außergewöhnlichen Umstände eine Änderung der dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter zu liefernden Mengen gestatten.
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