Artikel 29 VO (EG) 2004/1973

Zahlung

1. Unbeschadet der Sanktionen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und Artikel 30 der vorliegenden Verordnung wird die Beihilfe nur gezahlt, wenn

a)
eine Kopie des Vertrags gemäß Artikel 25 bei der zuständigen Behörde hinterlegt wurde;
b)
die Sicherheit gemäß Artikel 31 geleistet wurde, außer im Falle der Anwendung von Artikel 37;
c)
die Erklärung gemäß Artikel 27 Absatz 2 bei der zuständigen Behörde abgegeben worden ist;
d)
die zuständige Behörde bei jedem Antrag geprüft hat, ob die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 25 und 27 erfüllt sind.

2. Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sowie der Sanktionen gemäß Artikel 30 der vorliegenden Verordnung wird die Beihilfe für die Jahre, die der ersten Ernte anderer Kulturen als einjähriger Kulturen vorausgingen, unter der Voraussetzung gezahlt, dass die Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 2 bei der zuständigen Behörde abgegeben worden ist und diese Behörde die Einhaltung von Artikel 25 Absatz 2 geprüft hat.

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