Artikel 30 VO (EG) 2004/1973
Sanktionen im Fall einer falschen Liefererklärung
Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass die Liefererklärung gemäß Artikel 27 Absatz 2 absichtlich falsch ist, so verliert der Antragsteller seinen Beihilfeanspruch. Wurde die Beihilfe bereits gezahlt, so wird sie gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zurückgefordert. Für andere als einjährige Kulturen können bereits getätigte Zahlungen bis zur letzten diesbezüglichen Zahlung zurückgefordert werden.
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